Erwägungen
Der Kanton Graubünden führte versuchsweise die Erteilung des Schulunterrichts auf Rumantsch Grischun ein. Daraufhin lancierten Eltern von schulpflichtigen Kindern kommunale Volksinitiativen mit dem Ziel, Rumantsch Grischun als Alphabetisierungssprache wieder abzuschaffen und durch das Idiom zu ersetzen. Die Regierung des Kantons Graubünden beschloss 2011, dass die Schulträgerschaft künftig über einen solchen Wechsel auf Beginn der ersten Primarklasse entscheiden kann.
In der Folge beschloss der Grosse Rat des Kantons Graubünden mit Art. 32 des neu zu erlassenden kantonalen Schulgesetzes eine gesetzliche Grundlage für den Schulsprachwechsel in rätoromanischen Schulen. Eltern von schulpflichtigen Kindern erhoben daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht und später beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Es kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführer als Eltern schulpflichtiger Kinder zur Rüge der Verletzung der Gemeindeautonomie legitimiert sind, da diese Garantie eine Auswirkung auf ihre rechtliche oder tatsächliche Stellung haben kann.
In der Sache entschied das Bundesgericht, dass den Gemeinden des Kantons Graubünden bei der Festlegung der Schulsprache eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit und damit Autonomie zukommt. Art. 32 Schulgesetz/GR, der einen Sprachwechsel für…