Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde des Baukonsortiums [A.] gegen die Aufhebung einer Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus in der Gemeinde Maur zu entscheiden. Die Baubewilligung wurde ursprünglich vom Bauausschuss Maur erteilt, aber vom Baurekursgericht aufgehoben, weil das Gebäude nicht den Anforderungen an den Grenzabstand entsprach. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid.
Die Beschwerdeführer, das Baukonsortium [A.] , beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Sie machten geltend, dass die Gemeinde Maur bei der Auslegung der kommunalen Bauvorschriften einen Beurteilungsspielraum habe und dass das Baurekursgericht und das Verwaltungsgericht diesen Spielraum nicht respektiert hätten.
Die Beschwerdegegner, die Nachbarn des geplanten Bauprojekts, beantragten die Abweisung der Beschwerde. Sie machten geltend, dass die Gemeinde Maur ihre Ermessensbetätigung nicht hinreichend begründet habe und dass das Baurekursgericht und das Verwaltungsgericht daher berechtigt gewesen seien, den Sachverhalt uneingeschränkt zu prüfen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Gemeinde Maur bei der Auslegung der kommunalen Bauvorschriften einen Beurteilungsspielraum habe. Es stellte jedoch fest, dass die Gemeinde diesen Spielraum nicht hinreichend begründet habe und dass das Baurekursgericht und das Verwaltungsgericht daher berechtigt gewesen seien, den Sachverhalt uneingeschränkt zu prüfen.
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Gemeindeautonomie nicht bedeutet, dass die Gemeinde bei der Auslegung von Rechtsvorschriften völlig frei sei. Vielmehr müsse die Gemeinde ihre Entscheide begründen und die massgeblichen Elemente in nachvollziehbarer Weise darlegen. Wenn die Gemeinde dies nicht tue, könne das Gericht den Sachverhalt frei prüfen, ohne die Gemeindeautonomie zu verletzen.
Das Bundesgericht…