Erwägungen

Die Gemeinde X. schrieb im Einladungsverfahren den Auftrag "Erarbeitung von Projektstudien mit Kostenschätzung für den Neubau des Gemeindehauses" aus. Dabei sollte auch das im sogenannten "Public Voting" erreichte Ergebnis bei den Zuschlagskriterien berücksichtigt werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erachtete dieses Kriterium als grundsätzlich unzulässig und wies die Gemeinde an, den Zuschlag an die Y. AG/Z. GmbH zu erteilen.

Die Gemeinde X. erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die Gemeinden im Kanton Zürich im öffentlichen Beschaffungswesen über eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit verfügen und somit Autonomie geniessen. Greift eine kantonale Rechtsmittelinstanz in einen solchen Bereich ein und setzt ihre eigene Einschätzung an die Stelle derjenigen der Gemeinde, verletzt sie die Gemeindeautonomie.

Im vorliegenden Fall erscheint es unwirtschaftlich und wenig zweckmässig, ein Projekt auszuarbeiten, das die Akzeptanz durch die Bevölkerung von vornherein nicht geniesst und deshalb in der Volksabstimmung zu…