Erwägungen

Am 11. Juli 2002 schrieb die Gemeinde Tujetsch im Amtsblatt des Kantons Graubünden die Beschaffung einer Pistenmaschine im offenen Verfahren aus. Die Offerte der Y. AG zu 156'000 CHF erhielt den Zuschlag. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hob diesen Entscheid auf und wies die Sache zur Neuausschreibung an die Gemeinde zurück. Bei der erneuten Ausschreibung erhielt wiederum die Y. AG den Zuschlag. Gegen diesen Entscheid erhob die X. AG erfolgreich Beschwerde, woraufhin das Verwaltungsgericht den Auftrag direkt an die X. AG vergab.

Die Gemeinde Tujetsch teilte daraufhin mit, dass sie von der Beschaffung eines Pistenfahrzeugs absehe, da der Kredit abgelaufen sei und die finanzielle Lage sich verschlechtert habe. Daraufhin ordnete das Verwaltungsgericht an, dass der Gemeinderat unter Strafandrohung den Kaufvertrag mit der X. AG abschließen müsse.

Gegen diesen Vollstreckungsentscheid erhoben die Gemeinde Tujetsch und ihre Gemeinderatsmitglieder staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Gemeinde Tujetsch im Bereich der Fahrzeugbeschaffung über eine ausreichende Autonomie verfügt. Das Verwaltungsgericht hatte daher seine Kompetenzen überschritten, indem es die Gemeinde zum Abschluss eines Kaufvertrags zwang.

Gemäß dem Submissionsrecht des…