Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] wurde am 28. März 2023 polizeilich festgenommen und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern in Untersuchungshaft versetzt. Das Kantonsgericht Luzern wies seine Beschwerde gegen die Haftanordnung sowie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. [A.] beantragte daraufhin vor dem Bundesgericht, den Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und ihn sofort aus der Haft zu entlassen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Die Staatsanwaltschaft Emmen führt gegen [A.] eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Betrugs und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. Ihm wird vorgeworfen, zusammen mit [B.] in einer "Polizeimasche" versucht zu haben, von einem älteren Ehepaar 50'000 Franken zu erbeuten. [A.] soll dabei als Fahrer von [B.] fungiert haben.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde frei, da es sich um eine Beschwerde gegen eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, die das Recht auf persönliche Freiheit betrifft. 2. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im kantonalen Haftverfahren nicht verletzt wurde. Die Strafverfolgungsbehörden waren nicht verpflichtet, im Haftverfahren sämtliche vorläufigen Untersuchungsergebnisse, wie etwa Aussagen von Mitbeschuldigten, vorzulegen. Eine einseitige Auswahl der Beweismittel, die das vorläufige Beweisergebnis nicht objektiv widerspiegelt, liegt nicht vor. 3. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht zu Recht…