Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. Juli 2012 zu entscheiden. Die Beschwerdeführer, [X.] , [Y. GmbH] und [Z. AG] , hatten bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ein Gesuch um Siegelung von Bankunterlagen gestellt, die im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens aus Liechtenstein ediert worden waren. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch ab, und die Beschwerdeführer erhoben dagegen Beschwerde bei der Anklagekammer. Der Präsident der Anklagekammer wies den Antrag auf vorsorgliche Massnahmen ab.
Die Beschwerdeführer gelangten mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie machten geltend, dass die Staatsanwaltschaft die edierten Bankunterlagen für die Dauer des kantonalen Beschwerdeverfahrens zu siegeln habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz den vorsorglichen Rechtsschutz zu Recht verweigert hatte. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer als Inhaber der betroffenen Bankverbindungen und indirekt Betroffene als Siegelungsberechtigte in Frage kamen. Die Vorinstanz hatte die Verweigerung des vorsorglichen Rechtsschutzes damit begründet, dass allfällige Siegelungsansprüche im Rahmen des Beweiserhebungs- bzw. Rechtshilfeverfahrens vor den liechtensteinischen Behörden geltend gemacht werden müssten.
Das Bundesgericht befand jedoch, dass die Beschwerdeführer ihre Rechte gegenüber der rechtshilfeweise Edition der Bankunterlagen erst nachträglich wahrnehmen konnten, nachdem die Unterlagen in die…