Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde am 12. Januar 2007 vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wegen verschiedener Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Nachträglich ordnete das Appellationsgericht eine stationäre therapeutische Massnahme an. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens beantragte die Abteilung Strafvollzug die Anordnung von Sicherheitshaft, um die weitere Inhaftierung des Beschwerdeführers zu sichern. Der Präsident des Appellationsgerichts ordnete Sicherheitshaft an, bis das Bundesgericht über die Beschwerde entscheidet.

Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, festzustellen, dass das Appellationsgericht zur Anordnung von Sicherheitshaft nicht zuständig gewesen sei. Eventualiter beantragte er die Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts und die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft nicht gegeben seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit des Appellationsgerichts zur Anordnung von Sicherheitshaft. Es stellte fest, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit auf Art. 232 StPO stützte, welche die Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht regelt. Das Bundesgericht befand, dass die Zuständigkeit zur Anordnung von Sicherheitshaft bei der kantonalen Behörde verbleibt, auch wenn Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts erhoben wird.

Das Bundesgericht prüfte weiter, ob die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft vorlagen. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer bereits seine Strafe verbüsst hatte, aber die nachträgliche Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme…