Sachverhalt
X. befindet sich seit dem 13. November 2012 in Untersuchungshaft und seit dem 14. Mai 2013 im vorzeitigen Strafvollzug. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte ihn am 18. August 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und ordnete eine ambulante Massnahme an. X. stellte mehrmals Gesuche um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug bzw. um Vollzugsöffnungen, die vom Obergericht abgelehnt wurden. X. erhob Beschwerde in Strafsachen gegen diese Entscheidung.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der vorzeitige Strafantritt eine strafprozessuale Zwangsmassnahme darstellt, für die weiterhin mindestens ein besonderer Haftgrund (analog zu Art. 221 StPO) vorliegen muss. Reicht X. ein Haftentlassungsgesuch ein, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nach den massgebenden Bestimmungen der Strafprozessordnung noch gegeben sind.
Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt hat, indem sie über die Gesuche von X. erst nach Ablauf der 5-Tages-Frist entschieden hat. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haft ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Strafverschärfung beantragt hat. Allerdings muss…