Erwägungen
Das Bundesgericht wurde mit einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Freispruchsurteil gegen zwei Personen, die der Rassendiskriminierung angeklagt waren, befasst. Die zentrale Frage war, ob die vorgeworfenen Handlungen öffentlich begangen wurden, was gemäß Art. 261bis StGB Voraussetzung für die Strafbarkeit solcher Handlungen ist. Der Sachverhalt ist folgender: Am 26. September 1999 fand in einem Waldheim eine Versammlung statt, die von X. im Namen des Vereins Z. organisiert wurde. Y., der kein Mitglied des Vereins war, hielt dort einen Vortrag über "den Ursprung der SS und der Waffen-SS" vor 40 bis 50 Personen aus dem "Skinhead"-Umfeld. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen X. und Y. wegen Rassendiskriminierung.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die vorgeworfenen Handlungen im Sinne von Art. 261bis StGB öffentlich begangen wurden. Nach seiner überarbeiteten Rechtsprechung sind Äußerungen dann öffentlich, wenn sie nicht in einem privaten Rahmen, d.h. im Familienkreis oder unter Freunden oder in einem von besonderem Vertrauen geprägten Umfeld, erfolgen. Die Anzahl der anwesenden Personen kann eine Rolle spielen, ist aber…