Erwägungen

Am 9. Dezember 1982 wurde [S.] am Predigerplatz in Zürich von der Stadtpolizei dabei angetroffen, wie er dabei war, ein Plakat mit dem Titel "Abbruchstop am Tessinerplatz!!!" auf eine Straßensignalisationstafel zu kleben. Der Plakattext enthielt Aufrufe zu Brandanschlägen, Sachbeschädigungen und anderen Gewalttätigkeiten gegen "Geschäftemacher der Innenstadt".

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte [S.] daraufhin wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen und Gewalttätigkeit gemäß Art. 259 Abs. 1 und 2 StGB sowie wegen eines weiteren Delikts zu einer Gefängnisstrafe.

[S.] erhob Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil mit dem Antrag, es aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der Begriff der "Aufforderung" im Sinne von Art. 259 Abs. 1 und 2 StGB nicht erfordert, dass das Delikt, zu dessen Begehung aufgerufen wird, explizit genannt wird. Es genügt, wenn für den unbefangenen Leser aus dem Gesamtzusammenhang des Aufrufs erkennbar ist, worauf der Täter abzielt.

Im vorliegenden Fall war für den Leser des Plakattextes ohne Weiteres erkennbar, dass darin zu Brandanschlägen, Sachbeschädigungen und anderen Gewalttätigkeiten aufgerufen wurde. Auch die Tatsache, dass das Plakat an einem öffentlich zugänglichen Ort…