Erwägungen

Das Bundesgericht entscheidet, dass die Beschwerdeführer die Bestimmungen des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen mit Beschwerde nach Art. 82 lit. b BGG anfechten können. Die Konkordatsbestimmungen sind als kantonale Erlasse zu betrachten, die unter der Herrschaft des Organisationsgesetzes als kantonale Hoheitsakte und im Falle von rechtsetzenden Konkordaten als kantonale Erlasse im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. a OG betrachtet worden sind. Sie können auch unter dem Bundesgerichtsgesetz als kantonale Erlasse gemäss Art. 82 lit. b BGG verstanden und angefochten werden.

Erwägungen

Bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit eines Erlasses im Rahmen der abstrakten Normkontrolle ist massgebend, ob der betreffenden Norm nach anerkannten Auslegungsregeln ein Sinn zugemessen werden kann, der sie mit den angerufenen Verfassungs- oder EMRK-Garantien vereinbar erscheinen lässt. Das Bundesgericht hebt eine kantonale Norm nur auf, sofern sie sich jeglicher verfassungs- und konventionskonformen Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich bleibt.

Die im Konkordat vorgesehenen Massnahmen der Rayonverbote, Meldeauflagen und des Polizeigewahrsams weisen keinen strafrechtlichen Charakter auf, sondern sind polizeilicher Natur und dienen präventiv der Gefahrenabwehr. Damit können sie nicht mit Art. 123 BV in Konflikt geraten und müssen sich nicht nach Art. 335 StGB richten.

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