Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Angelegenheit, in der zwei Personen, X und Y, beschuldigt wurden, öffentlich ein obszönes Bild ausgestellt und die religiösen Überzeugungen anderer verletzt zu haben. Das in Frage stehende Bild zeigte eine nackte Frau am Kreuz, mit gespreizten Beinen und sichtbaren Genitalien. Die Angeklagten wurden vom Kantonsgericht freigesprochen, aber die Entscheidung wurde von der Staatsanwältin des Kantons Basel-Stadt angefochten.

Die Ereignisse fanden auf dem Barfüsserplatz statt, wo die Angeklagten das Bild im Rahmen einer Kunstveranstaltung ausstellten. Das Bild wurde von einigen als obszön betrachtet und verletzte die religiösen Überzeugungen anderer Personen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob das ausgestellte Bild im Sinne von Art. 204 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) obszön war. Das Gericht befand, dass die Obszönität anhand der Wirkung auf den unvoreingenommenen Betrachter zu bewerten ist und dass die Umstände, unter denen das Bild ausgestellt wird, diese Wirkung beeinflussen können.

Das Gericht prüfte auch die Frage, ob das Bild die religiösen Überzeugungen anderer im Sinne von Art. 261 StGB verletzte. Das Gericht befand, dass der Schutz der religiösen Überzeugung ein Grundrecht ist und dass Künstler die von der Gesetzgebung festgelegten Grenzen respektieren müssen.

Das Gericht entschied schließlich, dass das ausgestellte Bild nicht im Sinne von Art. 204 StGB obszön war, aber…