Art. 149 StGB

Zechprellerei

Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verhältnis zwischen Zechprellerei und Betrug, Arglist
    · 22.01.1999 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Haftung der Bank für Kreditauskunft über einen Bankkunden. 1. Haftung aus unerlaubter Handlung (Art. 41 OR)
    · 26.11.1985 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 26.02.1960 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 77_IV_86
    15.06.1951 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 68_IV_68
    01.01.1942 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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