Art. 149 StGB
Zechprellerei
Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verhältnis zwischen Zechprellerei und Betrug, Arglist13 Zitierungen
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2Haftung der Bank für Kreditauskunft über einen Bankkunden. 1. Haftung aus unerlaubter Handlung (Art. 41 OR)0 Zitierungen
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30 Zitierungen
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4BGE 77_IV_860 Zitierungen15.06.1951 · 0 Zitierungen
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5BGE 68_IV_680 Zitierungen01.01.1942 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Gewerbsmässiger Betrug usw.; Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB1 Zitierungen
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1 Zitierungen03.09.2014 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen25.01.2008 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.