Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Person, C., die in mehreren Hotels in der Schweiz ohne Bezahlung der Aufenthaltskosten übernachtet hat, was insgesamt etwa 8'000 Schweizer Franken ausmachte. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte sie wegen Hotelbetrugs, sprach sie aber vom Vorwurf des Betrugs frei. Das kantonale Gericht bestätigte dieses Urteil. Die Generalstaatsanwältin legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung und Verurteilung wegen Betrugs.

Die Fakten sind wie folgt: C. übernachtete in mehreren Hotels in der Schweiz, ohne die Aufenthaltskosten zu bezahlen. Sie leistete in einigen Fällen Teilzahlungen, bezahlte aber nicht die gesamten Kosten. Die Frage ist, ob C. sich des Betrugs oder des Hotelbetrugs schuldig gemacht hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Anwendungsvoraussetzungen des Betrugs und des Hotelbetrugs. Laut Artikel 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) erfordert der Betrug die Absicht, sich eine unrechtmäßige Bereicherung zu verschaffen, eine Täuschung oder Verheimlichung von Tatsachen sowie Arglist. Der Hotelbetrug hingegen ist in Artikel 149 des StGB definiert als das Verhalten, sich in einem Beherbergungsbetrieb aufhalten zu lassen oder sich bedienen zu lassen, ohne die Kosten zu bezahlen.

Das Bundesgericht befand, dass der Hotelbetrug keine spezielle Straftat ist, die den Betrug im Bereich der Hotellerie und Gastronomie verdrängt. Der Hotelbetrug kann nur dann angenommen werden, wenn die Tatbestandsmerkmale des Betrugs nicht erfüllt sind. In diesem Fall befand das Bundesgericht, dass C. keine Täuschungs- oder Verheimlichungshandlungen vorgenommen hatte, um die Leistungen der Hotels zu erhalten, und dass die Hoteliers Maßnahmen hätten ergreifen können, um die Solvenz von C. zu…