Erwägungen
Der Fall betrifft die Haftung der Bank D. für eine fehlerhafte Kreditauskunft über die Firma B. gegenüber der A. GmbH. Die A. GmbH beabsichtigte, ein Handelsgeschäft mit der Firma B. abzuschließen und holte bei der Bank D. eine Kreditauskunft über die Firma B. ein. Die Bank D. erteilte daraufhin eine Auskunft, in der sie zwar keine näheren Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Firma B. machte, aber eine Geschäftsverbindung empfahl. Aufgrund dieser Auskunft schloss die A. GmbH den Vertrag mit der Firma B. ab, die jedoch kurze Zeit später in Konkurs ging. Die A. GmbH trat ihre Ansprüche gegen die Bank D. an den Kläger X. ab, der daraufhin Klage gegen die Bank D. erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Bank D. als Auskunftgeberin über ihre Kunden eine besondere Sorgfaltspflicht hat. Sie darf nicht absichtlich falsche Tatsachen behaupten oder leichtfertig Angaben machen, deren Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit ihr ohne weiteres erkennbar ist. Auch das Verschweigen wesentlicher Tatsachen kann eine widerrechtliche Auskunfterteilung darstellen.
Das Bundesgericht hält fest, dass die Bank D. aufgrund ihrer besonderen Vertrauensstellung gegenüber dem Publikum verpflichtet war, die Auskunft wahrheitsgetreu und sorgfältig zu erteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Auskunft für den Adressaten, also die A. GmbH, voraussichtlich…