Sachverhalt

Verfahrensbeteiligte: Der Beschwerdeführer (Beschuldigter, Jahrgang 1972, somalischer Staatsangehöriger, seit 2001 in der Schweiz) wird durch einen amtlichen Verteidiger vertreten. Beschwerdegegnerin ist die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern. Vorinstanz ist das Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Urteil vom 19. Februar 2019 (SK 18 342).

Vorinstanzliches Verfahren: Das Regionalgericht Bern-Mittelland hatte mit Urteil vom 1. Februar 2018 teilweise Freisprüche, Einstellungen und Schadenersatzverurteilungen ausgesprochen. Das Obergericht stellte die Rechtskraft dieser Teile fest und verurteilte den Beschwerdeführer in der Berufung wie folgt:

  • wegen gewerbsmässigen Betrugs in 24 Fällen, davon 15 Fälle in der Deliktsperiode vom 14. November 2014 bis 16. März 2016 und 9 Fälle in der Deliktsperiode vom 13. Januar 2017 bis 1. März 2017;
  • wegen mehrfacher, teilweise geringfügiger Zechprellerei in 8 Deliktsperioden vom 28. Oktober 2015 bis 8. Februar 2017;

Strafe: Freiheitsstrafe von 17 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu Urteilen der Staatsanwaltschaft Wallis (13. November 2015) und Solothurn (10. Februar 2016), unter Anrechnung von 162 Tagen Untersuchungshaft, sowie Übertretungsbusse von Fr. 300.--. Zusätzlich wurde eine Landesverweisung für 5 Jahre angeordnet. Ein weiteres Verfahren (SK 19 243) ist beim Obergericht hängig.

Rügen vor Bundesgericht: Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Laienbeschwerde gegen die Strafzumessung und die Landesverweisung. Er macht geltend, er habe Probleme mit der KESB gehabt, sei entwichen und habe in Hotels übernachtet; er habe Darlehen erhalten, was nicht Betrug sei; die Strafe sei 'sehr hoch'. Zudem sei er wegen seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht integrationsfähig, in Somalia fehle medizinische Unterstützung, und das Gutachten von 2016 sei veraltet.

Streitfrage: Ob die Strafzumessung bundesrechtskonform ist und ob von der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB) wegen eines schweren persönlichen Härtefalls nach Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen ist.

Erwägungen

Zulässigkeit: Die Laienbeschwerde genügt den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Angesichts der angeordneten Landesverweisung rechtfertigt es sich jedoch, auf die Vorbringen einzugehen, statt die Beschwerde formell mit Nichteintreten zu erledigen.

Strafzumessung: Das Bundesgericht bestätigt die Strafzumessung. Die Vorinstanz gewichtete zu Recht straferhöhend, dass der Beschwerdeführer nur teilweise geständig war, keine Einsicht und Reue zeigte, keine glaubhafte Rückzahlungsbereitschaft bestand und er weiter delinquierte. Angesichts von 24 Fällen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Zechprellerei sowie des Strafrahmens (bis zu zehn Jahren für gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB; bis zu drei Jahren für Zechprellerei gemäss Art. 149 StGB) sei die Strafe nicht übermässig. Die Vorinstanz berücksichtigte zudem vier Vorstrafen. Wegen der schlechten Legalprognose durfte sie die Freiheitsstrafe nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB unbedingt aussprechen.

Obligatorische Landesverweisung: Die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs stellt eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB dar, weshalb die Landesverweisung obligatorisch ist, sofern kein Härtefall vorliegt. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Ausweisung (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen nicht gegenüber den privaten Interessen am Verbleib überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden.

Integration und öffentliches Interesse: Der Beschwerdeführer ist nicht integriert. Die Sozialhilfe und die KESB blieben erfolglos, er entwich aus der psychiatrischen Behandlung, berufliche Integration scheiterte trotz guter Sprachkenntnisse, er lebt als Einzelgänger ohne Familie in der Schweiz und hatte jahrelang keinen festen Wohnsitz. Eine…