Sachverhalt
Der Fall betrifft den Beschuldigten V., der im Jahr 1977 an mehreren Wochenenden den Friedhof Daleu in Chur aufsuchte und verschiedene Gegenstände wie Grabplatten, Kränze, ein vergoldetes Kreuz, eine Blumenschale und Blumen entwendete oder umstellte, ohne jedoch einen Schaden zu verursachen. Der Kreisgerichtsausschuss Chur sprach V. des Diebstahls und weiterer Delikte schuldig, jedoch wurde er vom Vorwurf der Störung des Totenfriedens (Art. 262 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft legte gegen diesen Freispruch Berufung ein, die jedoch vom Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden abgewiesen wurde. Daraufhin führte die Staatsanwaltschaft eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache zur Verurteilung von V. wegen Störung des Totenfriedens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Nichtigkeitsbeschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Merkmale des Art. 262 Ziff. 1 Abs. 1 StGB objektiv nicht erfüllt sind. Die Handlungen des Beschuldigten, wie das Umstellen von Grabplatten und das Entwenden von Gegenständen, stellen keine grobe Verletzung des Pietätsgefühls dar und verunehren daher nicht in geradezu roher Weise die Ruhestätte der Toten.
Das Bundesgericht bezog sich auf die Rechtsprechung, wonach die Tathandlung des Art. 262 StGB mit Verunehren (profaner, profanare) umschrieben wird und Angriffshandlungen wie das Zerstören und Beschädigen von Gräbern, Grabsteinen und Urnen, aber auch das Verüben von beschimpfendem Unfug auf einem Friedhof, erfasst. Allerdings muss der Täter in roher Weise gehandelt haben, was sich auf das äussere Benehmen und Vorgehen des Täters bezieht, nicht aber auf…