Erwägungen
In diesem Fall ging es um Vorwürfe der mehrfachen Rassendiskriminierung gegen [X.] . Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, in neun Texten, die auf der Internetseite der [A.] -Partei publiziert wurden, Verse aus dem Koran zitiert und dazu Kommentare abgegeben zu haben, die den Tatbestand der Rassendiskriminierung gemäß Art. 261bis Abs. 4 StGB erfüllten. Das Bezirksgericht Andelfingen sprach [X.] in allen Anklagepunkten der Rassendiskriminierung schuldig, während das Obergericht des Kantons Zürich ihn in vier Anklagepunkten verurteilte und in fünf Punkten freisprach.
[X.] erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da aus der Anklageschrift nicht ersichtlich sei, welche konkreten Äußerungen des Beschwerdeführers den Tatbestand der Rassendiskriminierung erfüllten.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass gemäß dem Anklagegrundsatz die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift die konkreten Äußerungen des Beschwerdeführers hätte auflisten müssen, die ihrer Ansicht nach den Tatbestand der Rassendiskriminierung erfüllten. Stattdessen habe die Staatsanwaltschaft lediglich eine Zusammenfassung…