Erwägungen
Der Regierungsrat des Kantons Zürich setzte mit Beschluss vom 25. September 1996 die Mitgliederzahlen der Bezirksschulpflegen für die Amtsdauer 1997/2001 neu fest. Dabei wurde die Gesamtzahl der Mitglieder im ganzen Kanton von 662 auf 339 reduziert, wobei die Mitgliederzahl für die einzelnen Bezirke zwischen 13 und 78 beträgt.
Mehrere Beschwerdeführer, darunter Einzelpersonen, die Evangelische Volkspartei des Kantons Zürich sowie weitere Organisationen, erhoben staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Beschluss. Sie rügten eine Verletzung der Gewaltenteilung, des Legalitätsprinzips, der politischen Rechte und des Willkürverbots.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die staatsrechtlichen Beschwerden nicht ein, da die Beschwerdeführer nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind. Die bloße Eigenschaft als Stimmbürger, Mitglied oder Kandidat einer Behörde, Beamter oder Parteimitglied begründet keine Legitimation zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde.
Zwar sind die Beschwerdeführer als Stimmbürger des Kantons Zürich bzw. als im Kanton tätige politische Partei zur Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 85 lit. a OG legitimiert. Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass der angefochtene Beschluss über die Neufestsetzung der Mitgliederzahlen der Bezirksschulpflegen keine Regelung darstellt, die spezifisch die politischen Rechte beschlägt und damit Gegenstand einer Stimmrechtsbeschwerde sein könnte.
Das Bundesgericht führte aus, dass es sich beim angefochtenen Beschluss um…