Sachverhalt
Die [X.] (Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft russischen Rechts mit Sitz in Russland und weltweit die zweitgrösste Aluminiumproduzentin. Die [Y. AG] (Beschwerdegegnerin) ist eine Gesellschaft schweizerischen Rechts und primär im Handel mit Aluminium tätig. Die Parteien schlossen im Jahr 2000 vier Verträge, darunter einen Lohnveredelungsvertrag und einen Exportvertrag. Die [X.] lieferte jedoch nicht die vereinbarte Menge Aluminium und stellte die Lieferungen im April 2000 ein.
Die [Y. AG] leitete ein Schiedsverfahren ein, welches von der Zürcher Handelskammer durchgeführt wurde. Das Schiedsgericht verpflichtete die [X.] , an die [Y. AG] einen Betrag von USD 90'461'257.43 zuzüglich Zins zu zahlen. Die [X.] beantragte die Aufhebung des Schiedsspruchs und rügte die Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien, die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Verletzung des Ordre public.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Beschwerde zulässig ist, da die Beschwerdeführerin ihren Sitz nicht in der Schweiz hat und die Parteien die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben.
Das Gericht wies den Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel ab, da die Beschwerdeführerin bereits in der Beschwerde ohne Begründung den Antrag gestellt hatte und die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin keine neuen Argumente enthielt.
Das Gericht prüfte die Rüge der Verletzung des Ordre public und kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht hat, dass das angefochtene Schiedsurteil fundamentale Grundsätze verletzt. Die Beschwerdeführerin rügte auch die Verletzung des Grundsatzes der Schadensminderung, jedoch ist nicht erkennbar, weshalb eine geschädigte Person nach der allgemein anerkannten grundlegenden…