Art. 191 IPRG
Einzige Rechtsmittelinstanz ist das schweizerische Bundesgericht. Die Verfahren richten sich nach den Artikeln 77 und 119a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 .
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Revisionsobjekt, Revisionsfrist6 Zitierungen
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26 Zitierungen
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3Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Art. 190 Abs. 3 IPRG; zulässige Rügen bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden3 Zitierungen
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4Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Ausschluss der Bestimmungen des IPRG durch Rechtswahl im Sinne von Art. 176 Abs. 2 IPRG; Anfechtbarkeit des Rechtsmittelentscheides im Fall einer Prorogation gemäss Art. 191 Abs. 2…2 Zitierungen
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5Ausnahmsweise Verwendung einer vom angefochtenen Entscheid abweichenden Amtssprache; Streitwerterfordernis bei der Anfechtung eines kantonalen Entscheides über ein Revisionsgesuch gegen einen Schiedsspruch beim Bundesge…0 Zitierungen
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6Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Ausschöpfung des schiedsgerichtlichen Instanzenzugs; Eintretensvoraussetzung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen
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eines Schiedsverfahrens jeder vermögensrechtliche Anspruch sein. Mit dieser materiellrechtlichen Norm wollte der Gesetzgeber den Zugang zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit weit öffnen (BGE 118 II 353 E. 3a S. 355/6 mit Hinweisen). Vermögensrechtlich sind daher alle Ansprüche, welche für mindestens eine Partei ein in Geld bestimmbares Interesse darstellen (BGE 118 II 353 E. 3b S. 356 mit Hinweisen). Dies ist im vorliegenden Fall, wo die3 Zitierungen
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Internationales Schiedsgericht2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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