Erwägungen
Am 30. Januar 1980 schlossen die schwedische Firma I. AB und der Danziger Staatsbetrieb C. einen auf fünf Jahre befristeten Zusammenarbeitsvertrag über Schiffseinrichtungen. In Art. 11 des Vertrags vereinbarten die Parteien, dass über Streitigkeiten ein IHK-Schiedsgericht mit Sitz in Zürich in Anwendung schweizerischen materiellen Rechts endgültig entscheide.
Im Jahr 1981 erklärte die I. AB den Vertrag für aufgelöst und ging kurz darauf in Konkurs. Der schwedische Konkursverwalter bestätigte am 13. November 1987, dass die Konkursmasse der I. AB sämtliche Ansprüche gegen die C. an die C.S. Ltd. abgetreten habe.
Die C.S. Ltd. leitete daraufhin zwei Schiedsverfahren gegen die C. und die C. S.A. ein. Das Schiedsgericht verneinte jedoch seine Zuständigkeit mit zwei "Vorentscheiden" vom 26. März 1990.
Die C.S. Ltd. ficht diese Entscheide mit Zuständigkeitsbeschwerde an und beantragt, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts festzustellen.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab und bestätigt die Ablehnung der Zuständigkeit durch das Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht hat die Zuständigkeit zu Recht verneint, da die Schiedsklausel in Art. 11 des Vertrags aufgrund des in Art. 13.3 vereinbarten umfassenden Abtretungsverbots nicht auf die C.S. Ltd. übergegangen ist.…