Erwägungen
A. ist ein ehemaliger international erfolgreicher Biathlet, der mehrere olympische Medaillen gewonnen hat. Der Internationale Biathlon-Verband (IBU) hat ihm vorgeworfen, zwischen 2010 und 2014 gegen die Anti-Doping-Regeln verstoßen zu haben. Der IBU hat die Anti-Doping-Kammer des Sportgerichtshofs (CAS) angerufen, die A. für schuldig befunden und für vier Jahre gesperrt hat.
A. hat beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingelegt, um diese Entscheidung aufheben zu lassen. Parallel dazu hat er die Entscheidung vor der Berufungskammer des CAS angefochten.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde für unzulässig erklärt, da A. die verfügbaren Schiedsgerichtsverfahren nicht erschöpft hatte, bevor er das Bundesgericht anrief.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat bestätigt, dass die Regel der vorherigen Erschöpfung der Schiedsgerichtsbarkeit auch für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit gilt, obwohl es dafür keine ausdrückliche Bestimmung im Bundesgerichtsgesetz (BGG) und im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) gibt.
Diese Regel soll sicherstellen, dass sich das Bundesgericht nur einmal mit einer Sache befassen muss, vorbehaltlich der von der Rechtsprechung zugelassenen Ausnahmen. Das Bundesgericht hat darauf hingewiesen, dass der Sportgerichtshof (CAS) selbst diese Regel in seinem Code übernommen hat und verlangt, dass die…