Erwägungen
Die Beschwerdeführerin, eine schwedische Brauerei, und die Beschwerdegegnerin, eine niederländische Brauerei, hatten einen Lizenzvertrag über die Produktion und den Vertrieb von Bier der Marke "X" auf dem schwedischen Markt geschlossen. Zwischen den Parteien kam es zu Differenzen über den Rechtsbestand und die Erfüllung des Vertrags. Die Streitigkeit wurde einem Schiedsgericht unterbreitet, das zunächst über die Vertragshaftung der Beschwerdeführerin entschied und den Schadenersatzanspruch der Beschwerdegegnerin für ein zweites Verfahrensstadium vorbehielt. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Zwischenentscheid des Schiedsgerichts.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach dem Wortlaut von Art. 190 Abs. 3 IPRG Zwischenentscheide des Schiedsgerichts nur aus den in Art. 190 Abs. 2 lit. a und b IPRG genannten Gründen angefochten werden können, also nur wegen Mängeln bei der Ernennung oder Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder wegen zu Unrecht bejahter oder verneinter Zuständigkeit. Andere Rügen, wie die von…