Erwägungen

Die Republik Indien (Schiedsbeklagte, Gesuchstellerin) ersucht das Bundesgericht um Revision des Zwischenschiedsspruchs vom 13. Dezember 2017 und des Endschiedsspruchs vom 27. Mai 2020 des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf. Sie beruft sich dabei auf nachträglich entdeckte Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG.

Das Bundesgericht tritt auf das Revisionsgesuch nicht ein. Zwar sind grundsätzlich sowohl der Zwischenschiedsspruch als auch der Endschiedsspruch nach Art. 190a IPRG revidierbar. Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht jedoch bereits über eine Beschwerde gegen den Zwischenschiedsspruch entschieden, sodass nur noch der Endschiedsspruch als zulässiges Revisionsobjekt in Betracht kommt.

Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe mit dem Urteil des indischen Supreme Court vom 17. Januar 2022 über die Auflösung der Gesellschaft B. aufgrund betrügerischer Machenschaften erhebliche neue Tatsachen und ein entscheidendes Beweismittel entdeckt. Das Bundesgericht erachtet dies jedoch nicht als ausreichend, um die Revisionsfrist von 90 Tagen gemäss Art. 190a Abs. 2 IPRG zu wahren. Die Gesuchstellerin hatte bereits früher Kenntnis von den der Auflösung zugrundeliegenden Tatsachen, sodass die Frist nicht erst mit dem Urteil des Supreme Court in Gang gesetzt wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass für die Frage der Fristwahrung gemäss Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG massgebend ist, wann die Gesuchstellerin Kenntnis von den angeblich neu entdeckten erheblichen Tatsachen erlangt hat. Dabei ist nicht entscheidend, wann diese Tatsachen durch eine Gerichtsbehörde rechtskräftig festgestellt wurden, sondern wann die Gesuchstellerin davon Kenntnis erlangt hat.

Im vorliegenden Fall geht aus den Ausführungen der…