Art. 123 BGG
Andere Gründe
1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2 Die Revision kann zudem verlangt werden:
- a. in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
- b. in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO erfüllt sind;
- c. in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Abs. 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 genannten Gründen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Revision eines Bundesgerichtsentscheides über eine staatsrechtliche Beschwerde241 Zitierungen
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2Revision eines Bundesgerichtsurteils aufgrund von nachträglich entdeckten Tatsachen oder Beweismitteln137 Zitierungen
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3Revision eines Bundesgerichtsurteils68 Zitierungen
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4Revision aufgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder gefundener entscheidender Beweismittel52 Zitierungen
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5Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG39 Zitierungen
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6Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Revision von Schiedsentscheiden37 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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42 Zitierungen
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24 Zitierungen
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24 Zitierungen22.04.2021 · 24 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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