Sachverhalt

A. und Mitbeteiligte, die Erben von U., haben ein Revisionsgesuch gegen zwei Urteile des Bundesgerichts eingereicht:

  • Das Urteil vom 21. Februar 2002 (4C.308/2001), mit dem die von den Erben gegen ein Urteil des Zivilgerichts des Kantonsgerichts eingelegte Beschwerde abgewiesen wurde, mit der sie angeordnet wurden, die für die Liegenschaftsübertragungen erforderlichen Urkunden zu unterzeichnen.
  • Das Urteil vom 25. Mai 2005 (5P.19/2005), mit dem die öffentlich-rechtliche Beschwerde von A., B. und C. gegen einen Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Waadt abgewiesen wurde, wonach sie trotz ihrer Weigerung, die notariellen Urkunden zu unterzeichnen, als diese unterzeichnet gelten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass das Revisionsgesuch unzulässig ist. Wenn das Bundesgericht eine öffentlich-rechtliche Beschwerde abweist, ersetzt sein Urteil nicht den angefochtenen Entscheid, der in Kraft bleibt und unter den Voraussetzungen des kantonalen Prozessrechts Gegenstand eines Revisionsgesuchs sein kann, soweit Gründe betroffen sind, die den festgestellten Sachverhalt betreffen. Im vorliegenden Fall betreffen die im Revisionsgesuch geltend gemachten Gründe jedoch nicht die Sachverhaltsfeststellungen des Bundesgerichts, sondern die willkürliche Anwendung der kantonalen Verfahrensvorschriften, die Verletzung des rechtlichen Gehörs, das…