Erwägungen

X., geboren 1955, und seine Ehefrau Frau X., geboren 1956, haben 1978 unter dem Güterstand der Gütertrennung geheiratet. Sie haben vier Kinder zusammen und haben sich im März 1997 getrennt. Durch Urteil vom 5. April 2005 hat das Zivilgericht des Bezirks La Côte ihre Scheidung ausgesprochen, der Mutter die elterliche Sorge und das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder übertragen, das Besuchsrecht des Vaters festgelegt und den Vater zur Unterhaltszahlung für die Kinder und seine Ehefrau verurteilt.

Durch Urteil vom 12. April 2006 hat die Berufungskammer des Kantonsgerichts des Kantons Waadt die Beschwerde des Ehemanns teilweise gutgeheißen. Das Bundesgericht hat anschließend die öffentlich-rechtliche Beschwerde des Ehemanns, soweit sie zulässig war, abgewiesen und seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutgeheißen, indem es das kantonale Urteil in Bezug auf die Entschädigung für die Vorsorgelücke der Ehefrau aufhob.

Der Ehemann beantragt die Revision dieser beiden Bundesgerichtsurteile und beantragt deren Aufhebung und eine Neubeurteilung der ursprünglichen Beschwerden durch das Bundesgericht.

Erwägungen

Nach der Rechtsprechung bleibt, wenn das Bundesgericht eine Beschwerde abweist oder für unzulässig erklärt, der angefochtene kantonale Entscheid in Kraft und kann aus Gründen, die den festgestellten Sachverhalt betreffen, kantonal revidiert werden. Eine Revision kann nur durch Tatsachen gerechtfertigt werden, die bis zum Zeitpunkt, zu dem in dem Hauptverfahren Tatsachenbehauptungen noch zulässig waren, eingetreten sind, dem Antragsteller trotz aller Sorgfalt nicht…