Erwägungen

Die A. AG erhob Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, der das Gesuch von B. um Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung der A. AG gutgeheissen hatte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A. AG mit Urteil vom 15. Juni 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 24. August 2020 ersuchte die A. AG das Bundesgericht um Revision dieses Urteils. Sie machte geltend, sie habe nachträglich erhebliche Tatsachen und Beweismittel entdeckt, die sie im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Konkret habe sie erfahren, dass sich die strittigen 2.9 Mio. Inhaberaktien bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides nicht mehr auf dem Depot des Revisionsgesuchsgegners B. befunden hätten, da dieser sie noch während des erstinstanzlichen Verfahrens an seinen Sohn F. übertragen habe. B. sei daher nicht mehr Aktionär und damit nicht befugt gewesen, die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf das Revisionsgesuch ein. Es führte aus, dass das Revisionsverfahren vor Bundesgericht mehrstufig ist. Zunächst prüft das Bundesgericht die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs. Erachtet es das Gesuch als zulässig, tritt es darauf ein und prüft, ob der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben ist.

Vorliegend war das Bundesgericht für das Revisionsgesuch zuständig, da es im ursprünglichen Beschwerdeverfahren auf die Beschwerde der A. AG eingetreten und diese materiell beurteilt…