Erwägungen

Der Mieter X. hatte mit dem Vermieter Z. einen Geschäftsraummietvertrag für Räumlichkeiten in Genf abgeschlossen. Am 11. September 2012 kündigte Z. den Vertrag mit der Begründung, die Räume für den Eigenbedarf zurückzunehmen. Der Mieter bestritt die Kündigung vor dem Mietgericht des Kantons Genf, welches die Kündigung für gültig erklärte, aber dem Mieter eine erste Vertragsverlängerung von drei Jahren gewährte. Der Mieter legte Berufung ein, die vom Mietgericht des Kantonsgerichts Genf am 23. November 2015 abgewiesen wurde.

Am 24. Dezember 2015 beantragte der Mieter die Revision dieses Urteils und berief sich dabei auf neue Tatsachen, die im September und Oktober 2015 eingetreten waren, also nachdem die Sache am 22. Dezember 2014 dem Kantonsgericht zur Beurteilung überlassen worden war. Das Mietgericht erklärte diesen Revisionsantrag für unzulässig, da diese Tatsachen nicht relevant seien.

Der Mieter erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Zulassung seines Revisionsgesuchs und die Aufhebung der ihm zugestellten Kündigung.

Erwägungen

Gemäss Artikel 328 Absatz 1 Buchstabe a der Zivilprozessordnung (ZPO) kann die Revision beantragt werden, wenn eine Partei nachträglich relevante Tatsachen oder überzeugende Beweismittel entdeckt, die sie im vorherigen Verfahren nicht geltend machen konnte, mit Ausnahme von Tatsachen und Beweismitteln, die der Entscheidung nachfolgen.

Das Bundesgericht hält fest, dass für die Qualifizierung einer Tatsache als vor- oder nachgelagert nicht der Zeitpunkt des Urteils, sondern der letzte Zeitpunkt…