Erwägungen

Der 1987 geborene A. wurde am 5. Juni 2005 irrtümlich von der Polizei verhaftet. Er meldete dies der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) und machte psychische Beschwerden geltend. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht, gewährte bis Mai 2011 Heilbehandlung und richtete bis Juni 2011 Taggeld aus. Die Invalidenversicherung lehnte jedoch einen Rentenanspruch ab, was letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt wurde.

Mit Verfügung vom 7. März 2013 kam die Suva im Sinne einer prozessualen Revision auf ihre ab 1. September 2005 erbrachten Leistungen zurück. Sie erkannte, ab diesem Datum bestehe kein Leistungsanspruch mehr und A. habe die Leistungen zu Unrecht bezogen, weshalb diese zurückgefordert würden. Mit rechtskräftigem Entscheid des Strafgerichts vom 1. Juli 2014 wurde A. des gewerbsmäßigen Betrugs schuldig gesprochen.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung des kantonalen Gerichts, dass die 90-tägige Revisionsfrist eingehalten wurde. Entscheidend ist, dass die Suva erst nach Erhalt des Bundesgerichtsurteils 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 sichere Kenntnis darüber hatte, ob und bis wann beim Beschwerdeführer eine nicht überwindbare posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorlag. Erst zu diesem Zeitpunkt konnte die Suva die für eine Revision erforderliche sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache haben.

Das Bundesgericht führt aus, dass ein Observationsbericht für sich allein keine sichere Basis für Sachverhaltsfeststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person bildet. Sichere Kenntnis kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung…