Erwägungen
Die S. AG, eine deutsche Firma, erhob Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Zwischenschiedsspruch des Schiedsgerichts beim Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht verneinte seine Zuständigkeit nach dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit, bejahte aber eine Prorogation gemäß Art. 191 Abs. 2 IPRG und wies die Beschwerde ab. Die S. AG focht den Beschluss des Obergerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde an, die vom Bundesgericht teilweise abgewiesen wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Frage, ob eine gültige Rechtswahl im Sinne von Art. 176 Abs. 2 IPRG getroffen wurde, mit staatsrechtlicher Beschwerde gemäß Art. 84 Abs. 1 lit. d OG überprüft werden kann. Eine solche Rechtswahl liegt hier jedoch nicht vor, da die Parteien weder den Ausschluss des Bundesrechts noch die ausschließliche Anwendung des kantonalen Rechts über die Schiedsgerichtsbarkeit vereinbart haben.
Das Bundesgericht erörtert weiter, dass im Fall einer Prorogation gemäß Art. 191 Abs. 2 IPRG die Rügen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG nicht mehr mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht…