Sachverhalt
Am 13. April 2018 parkte A. ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz in Luzern und bezahlte die Parkgebühren bis 19:51 Uhr. Sie wird beschuldigt, ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz bis 20:19 Uhr ohne Bezahlung der zusätzlichen Parkgebühren belassen zu haben, wodurch sie gegen das allgemeine Verbot des Luzerner Gerichts vom 12. Juni 1989 verstoßen habe.
Der betreffende Parkplatz befindet sich auf einem Grundstück, das dem Kanton Luzern gehört. Eine Beschilderung verbietet den Zutritt für alle unbefugten Personen und sieht Ausnahmen vor, die durch Beschilderung gekennzeichnet sind. Verstöße können nach kantonalem Recht mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe geahndet werden.
A. wurde vom Bezirksgericht Luzern zu einer Geldstrafe von 60 Schweizer Franken und Gerichtskosten verurteilt. Das Kantonsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach der Privatklägerschaft auch Schadenersatz zu.
A. legte beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen ein und beantragte die Aufhebung der Entscheidung des Kantonsgerichts und ihre Freisprechung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob das allgemeine Verbot des Luzerner Gerichts in diesem Fall anwendbar war. Es kam zu dem Schluss, dass die Eigenschaft einer öffentlichen Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts von ihrer tatsächlichen Nutzung und nicht von der Tatsache abhängt, ob sie in privater oder öffentlicher Hand ist.
Das Bundesgericht prüfte auch den Begriff der öffentlichen Strasse im Sinne von Art. 1 SVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 VRV und kam zu dem Schluss, dass er weiter gefasst ist als der…