Art. 5 SVG
1 Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr müssen durch Signale oder Markierungen angezeigt werden, sofern sie nicht für das ganze Gebiet der Schweiz gelten.
2 Strassen und Plätze, die offensichtlich privater Benützung oder besonderen Zwecken vorbehalten sind, bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung.
3 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen dürfen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet und nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Ermächtigung angebracht werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Allgemeines bzw. gerichtliches Verbot; öffentliche Strasse2 Zitierungen
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2Rechtsbeständigkeit von Signalen, Fahrverbot2 Zitierungen
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32 Zitierungen
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4Art. 76 Abs. 2, 2. Satz SSV2 Zitierungen
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5Bundesrechtswidrigkeit der kantonalen Volksinitiative "12 autofreie Sonntage"1 Zitierungen
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6Art. 32 Abs. 2, 106 Abs. 1 SVG, Art. 115 SSV0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen08.10.2008 · 5 Zitierungen
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Betriebswegweiser (Signalisation A.________ Hotel, B.________)3 Zitierungen
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1 Zitierungen25.09.2014 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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