Erwägungen
Der Fall betrifft einen Beschwerdeführer, der vom Bezirksgericht Zofingen wegen Nichtbeachtens eines Vorschriftssignals "Verbot für Motorwagen" gebüsst wurde. Das Obergericht des Kantons Aargau wies seine Berufung ab. Der Beschwerdeführer führte daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Fahrverbot für den Pomernweg in Zofingen war vom Stadtrat am 12. Juli 1995 beschlossen und im Amtsblatt des Kantons Aargau vom 28. August 1995 veröffentlicht worden. Das Verbot galt für den Teilstrecke ab der Liegenschaft Pomerngut F1 bis zur Einmündung der Zufahrt zum Altersheim Blumenheim. Die Verbotstafel stand jedoch ca. 6 Meter vor Beginn der Verbotszone. Der Beschwerdeführer fuhr vom Kiesplatz links in den Pomernweg ein, ohne an der Verbotstafel vorbeizufahren.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass Verkehrssignale die Erscheinungsform einer behördlichen Anordnung zur Regelung bestimmter örtlicher Verkehrsverhältnisse sind. Wer solche Signale missachtet, wird gemäss Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 SVG bestraft. Entscheidend ist jedoch, dass die Signale rechtsbeständig sind, d.h. von der zuständigen Behörde ordnungsgemäss verfügt und veröffentlicht wurden.
Im vorliegenden Fall war das Fahrverbot für den Pomernweg rechtsgültig, auch wenn die Verbotstafel einige Meter vor Beginn der Verbotszone aufgestellt war. Für jeden Benutzer des südlichen Teils des Pomernwegs…