Sachverhalt
Am 18. Februar 1975 fuhr [L.] mit seinem Fahrzeug in Zürich und kollidierte mit einem Taxi, das von der Kalchbühlstrasse kam. Am 27. Januar 1975 hatte der Stadtpolizeikommandant von Zürich die Vorfahrtsregel an der Südkreuzung der Kalchbühlstrasse und der Widmerstrasse aufgehoben. Diese Entscheidung wurde am 3. Februar 1975 im "Tagblatt der Stadt Zürich", der offiziellen Zeitung der Stadt, veröffentlicht, mit dem Hinweis, dass allfällige Beschwerden keine aufschiebende Wirkung hätten. Am 18. Februar 1975, dem Unfalltag, war diese Entscheidung jedoch noch nicht vor Ort signalisiert worden. [L.] wurde vom Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich wegen Verletzung von Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV verurteilt. Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen.Erwägungen
Gemäss Rechtsprechung entfalten Verkehrspolizeiliche Anordnungen erst dann Wirkung, wenn und solange sie durch entsprechende Signale oder Markierungen vor Ort angezeigt werden. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die am 27. Januar 1975 beschlossene und am 3. Februar 1975 veröffentlichte Aufhebung der Vorfahrtsregel an der Südkreuzung der Kalchbühlstrasse und der Widmerstrasse am 18. Februar 1975, dem Unfalltag, noch nicht signalisiert war. Folglich hatte der Verkehr aus der Kalchbühlstrasse Vorfahrt gegenüber dem von [L.] gelenkten Fahrzeug.
Fraglich ist jedoch, ob [L.] schuldhaft gehandelt hat. [L.] macht geltend, er sei davon überzeugt gewesen, dass die Aufhebung der Vorfahrtsregel durch das Schild Nr. 116 signalisiert worden sei. Er beruft sich somit auf einen Irrtum über Tatsachen. Die Vorinstanz hat diesen Irrtum zwar anerkannt, [L.] jedoch trotzdem verurteilt, da er ihn durch die gebotene Sorgfalt hätte vermeiden können.
Das Bundesgericht ist jedoch der Ansicht, dass der Bürger grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass offiziell veröffentlichte…