Art. 258 ZPO
Grundsatz
1 Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft wird. Das Verbot kann befristet oder unbefristet sein.
2 Die gesuchstellende Person hat ihr dingliches Recht mit Urkunden zu beweisen und eine bestehende oder drohende Störung glaubhaft zu machen.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Allgemeines bzw. gerichtliches Verbot; öffentliche Strasse16 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Missachten eines richterlichen Verbots13 Zitierungen
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Geringfügige Sachbeschädigung6 Zitierungen
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Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer — ZSU.2022.1372 ZitierungenZSU.2022.137· 08.07.2022 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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