Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Bern wegen Missachtens eines richterlichen Verbots schuldig gesprochen. Das Verbot wurde von der [A. AG] als Eigentümerin des Gebiets der [C.] in Bern beantragt, nachdem [X.] am 30. Mai 2009 um 23.00 Uhr auf der [C.] in Bern in einem Gebüsch uriniert und ihren Hund nicht an der Leine geführt hatte.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des Urteils und ihre Freisprechung. Sie machte geltend, dass das richterliche Verbot keine ausreichende gesetzliche Grundlage für ihre Verurteilung sei, da die Parkanlage [C.] in Bern der Bevölkerung frei zugänglich zur Verfügung stehe und die Hoheit hierüber bei der Einwohnergemeinde Bern und nicht bei der [A. AG] als Eigentümerin des Gebiets liege.
Das Obergericht des Kantons Bern hatte die Rechtmässigkeit des Verbots bejaht und die Beschwerdeführerin wegen Missachtens eines richterlichen Verbots schuldig gesprochen. Die Vorinstanz hatte jedoch die Frage, ob die Rechtmässigkeit eines bewilligten richterlichen Verbots anlässlich eines späteren Strafverfahrens im konkreten Einzelfall überprüft werden kann, zu Unrecht unbeantwortet gelassen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hatte zu klären, ob die Rechtmässigkeit eines bewilligten richterlichen Verbots anlässlich eines späteren Strafverfahrens im konkreten Einzelfall überprüft werden kann. Die Vorinstanz hatte diese Frage zu Unrecht unbeantwortet gelassen. Das Bundesgericht befand, dass das Verbot nicht in materielle Rechtskraft erwächst und von einem beschuldigten Störer in einem allfälligen Strafverfahren angefochten werden kann, so dass dessen Rechtmässigkeit vom Gericht zu überprüfen ist.
Das Bundesgericht befand weiter, dass es sich bei der Parkanlage der [C.] um eine öffentliche Sache im Gemeingebrauch handelt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Gemeinwesen auf öffentlich-rechtlichem Wege vorgehen, wenn es den Gemeingebrauch eines Grundstückes einschränken oder aufheben will. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz äusserte sich das Bundesgericht somit zur Frage, ob bei Grundstücken im Gemeingebrauch das Gemeinwesen den…