Erwägungen
Der Fall betrifft einen Beschwerdeführer, der als Geschäftsführer der E. GmbH Goldwaschkurse in der Region Napf anbietet. Am 18. Mai 2011 betrat er mit seinen Kursteilnehmern in Missachtung eines richterlichen Betretungsverbots das Grundstück des Beschwerdegegners 2, um sich über einen Bewirtschaftungsweg zum Kursort an der C. zu begeben. Dabei montierte er zwei Zaunisolatoren aus dem Holzpfosten ab und durchtrennte den Zaundraht mit einem Hammer, um den Zugang zum Grundstück zu verschaffen.
Die Staatsanwaltschaft verurteilte den Beschwerdeführer wegen geringfügiger Sachbeschädigung und Übertretung des allgemeinen Verbots. Das Bezirksgericht Willisau sprach ihn vom Vorwurf der Übertretung des allgemeinen Verbots für den oberen Teil des Weges frei, verurteilte ihn aber wegen geringfügiger Sachbeschädigung und Übertretung des Verbots für den unteren Teil. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte dieses Urteil.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. In der Neubeurteilung erklärte das Kantonsgericht Luzern den Beschwerdeführer nur noch der geringfügigen Sachbeschädigung für schuldig und sprach ihn vom Vorwurf der Übertretung des allgemeinen Verbots frei.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz. Es hält fest, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf das Selbsthilferecht gemäss Art. 52 Abs. 3 OR berufen kann, da er das gerichtliche Betretungsverbot nicht rechtzeitig auf dem Zivilrechtsweg angefochten hat. Sein Vorgehen verstösst gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, da das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Selbstjustiz sowie das…