Erwägungen
Der Fall betrifft einen Streit zwischen Kaspar Jurt, dem Eigentümer einer Liegenschaft, und den Gebrüdern Ebneter sowie Johann Ebneter, den Eigentümern des Nachbargrundstücks. Jurt hatte während des Baus eines Mehrfamilienhauses auf seiner Liegenschaft beträchtliche Erdaufschüttungen auf dem Nachbargrundstück der Ebneters vorgenommen. Trotz mehrfacher Aufforderungen durch die Mieter der auf dem Nachbargrundstück befindlichen Garagen und Einstellplätze, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen oder Schadenersatz zu leisten, unternahm Jurt nichts. Nach dem Verkauf seiner Liegenschaft im Jahr 1970 reichten die Ebneters Klage beim Bezirksgericht St. Gallen ein, um die Beseitigung der Erdaufschüttungen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu erwirken.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass Jurt gemäß Art. 641 Abs. 2 ZGB verpflichtet ist, den Bauschutt zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Diese Verpflichtung kann er sich durch den Verkauf seiner Liegenschaft nicht entziehen, da er als Störer primär dafür verantwortlich ist. Der Rechtsnachfolger des Beklagten ist…