Art. 701 ZGB
Abwehr von Gefahr und Schaden
1 Kann jemand einen drohenden Schaden oder eine gegenwärtige Gefahr nur dadurch von sich oder andern abwenden, dass er in das Grundeigentum eines Dritten eingreift, so ist dieser verpflichtet, den Eingriff zu dulden, sobald Gefahr oder Schaden ungleich grösser sind als die durch den Eingriff entstehende Beeinträchtigung.
2 Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rückgriff des Versicherers auf einen aus unerlaubter Handlung Haftenden2 Zitierungen
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2Eingriff in fremdes Grundeigentum0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Vorsorgliche Massnahmen (Besitzesschutz und Eigentumsfreiheit)0 Zitierungen
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VB.2011.000310 Zitierungen15.06.2011 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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