Erwägungen
[A.] ist Eigentümerin einer Liegenschaft in Hünenberg. Auf ihrem Grundstück befindet sich ein 64 cm hoher Betonpoller, der den Zugang zur Stichstrasse erschwert, welche mehrere angrenzende Grundstücke erschließt. Die Gemeinde Hünenberg leitete ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren für den Poller ein und verweigerte schließlich die Baubewilligung. [A.] erhob dagegen Beschwerde.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für den Poller auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt ist. Der Poller ist zwar eine bewilligungspflichtige Baute, aber die Verweigerung der Baubewilligung kann nicht damit begründet werden, dass der Poller die Zufahrt zu den über die Stichstraße erschlossenen Liegenschaften beeinträchtigt. Entweder muss vor der Entscheidung über die Baubewilligung ein Verfahren zur rechtlichen Sicherung…