Erwägungen
R.S. ist Eigentümer von zwei Parzellen in Vernier, von denen eine bebaut ist, und seine Tochter C.S. ist Eigentümerin einer angrenzenden, ebenfalls bebauten Parzelle. Diese drei Grundstücke gehen auf die Teilung der ehemaligen Parzelle Nr. 3620 im Jahr 1998 zurück, die R.S. am 2. April 1982 erworben hatte. Sie befinden sich etwas mehr als eineinhalb Kilometer südwestlich vom Ende der Landebahn des Internationalen Flughafens Genf.
Am 27. August 1992 hat R.S. eine Enteignungsentschädigung wegen der Beeinträchtigungen durch den Flughafenbetrieb beantragt, die zu einer Wertminderung seines Eigentums führten. Am 1. September 1999 erteilte das Eidgenössische Departement dem Kanton Genf das Enteignungsrecht, damit er ein Verfahren einleiten kann, in dem über die Ansprüche der beiden Eigentümer entschieden wird.
Die Eidgenössische Schätzungskommission erließ am 12. Dezember 2001 einen Teilentscheid, in dem sie die Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung an die Enteigneten sowohl für die förmliche Enteignung ihrer Nachbarrechte als auch für den Überflug ihrer Parzellen anerkannte. Gegen diesen Entscheid hat der Kanton Genf Beschwerde erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheißen und den Teil des Entscheids über die Entschädigung für die förmliche Enteignung der Nachbarrechte aufgehoben. Es hat jedoch bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung für den Überflug der Parzellen erfüllt sind.
Das Bundesgericht hat nämlich zwischen den Beeinträchtigungen durch das Eindringen der Flugzeuge in den Luftraum eines Grundstücks (Überflug im engeren Sinne) und jenen durch bloße Lärmimmissionen unterschieden. Im Gegensatz zu Lärmimmissionen gilt für den Überflug im engeren Sinne die Bedingung der Unvorhersehbarkeit nicht. Der Eigentümer eines überflogenen Grundstücks kann daher Enteignungsentschädigung beanspruchen, auch wenn der Überflug…