Erwägungen
Die Geschwister N. sind Eigentümer einer Liegenschaft in der Gemeinde Gempen, auf der sich ein Wohnhaus und ein Stall befinden. Das Nachbargrundstück, auf dem ein weiteres Wohnhaus steht, hat keinen direkten Anschluss an die öffentliche Strasse. Die Zufahrt zu beiden Wohnhäusern erfolgt über einen Weg, der teilweise auf dem Grundstück der Geschwister N. verläuft, ohne dass dafür ein Wegrecht im Grundbuch eingetragen ist.
Die Nachbarn, die Ehegatten S., beabsichtigten, ihre Liegenschaft mit zwei Mehrfamilienhäusern zu überbauen. Da sie keine Einigung über ein Wegrecht mit den Geschwistern N. erzielen konnten, ordnete die Baubehörde gestützt auf das kantonale Planungs- und Baugesetz an, dass die Geschwister N. die Mitbenützung einer Fläche auf ihrem Grundstück als Zu- und Wegfahrt dulden müssen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob diese Anordnung auf, da die Voraussetzungen für die Auferlegung eines öffentlichrechtlichen Notweges nicht erfüllt waren. Zunächst hätten die Behörden prüfen müssen, ob die fehlende Erschliessung durch planerische Massnahmen wie Landumlegungen oder Grenzbereinigungen behoben werden kann. Erst wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann von einer "Wegnot" im Sinne des kantonalen Rechts gesprochen und ein öffentlichrechtlicher Notweg angeordnet…