Erwägungen
Der Kanton Zürich als Eigentümer einer Parzelle erhob Beschwerde gegen den Beschluss des Gemeinderats Glattfelden, im Quartierplan "Sod" eine Dienstbarkeit zulasten seiner Parzelle festzusetzen. Die Dienstbarkeit sollte gewerbliche Tätigkeiten im Freien und den Umschlag sowie das Lagern von Staub- und Geruchsemissionen verursachenden Gütern auf der Parzelle untersagen, um die Emissionen der darauf betriebenen Kompostieranlage zu begrenzen. Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf, welches die Zulässigkeit der Dienstbarkeit bejaht hatte. Es kam zum Schluss, dass für die zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit mit emissionsbegrenzendem Inhalt im Quartierplanverfahren die gesetzliche Grundlage fehle. Die Abstützung auf die Bestimmung zur Landumlegung im kantonalen Planungs- und Baugesetz sei unzulässig, da diese sich nur auf Dienstbarkeiten beziehe, die im Zusammenhang mit der Überbauung und Erschliessung stehen. Mangels eines schriftlichen Dienstbarkeitsvertrags sei die Dienstbarkeit zudem nach Bundesrecht nichtig.Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass der Bund im Umweltschutzrecht über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung verfügt. Die Kantone können auf diesem Gebiet nur insoweit legiferieren, als der Bund von seiner Kompetenz nicht abschliessend Gebrauch…