Art. 704 ZGB

Quelleneigentum und Quellenrecht

1 Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden.
2 Das Recht an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit durch Eintragung in das Grundbuch begründet.
3 Das Grundwasser ist den Quellen gleichgestellt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Abgrenzung zwischen Privat- und Bachquelle
    · 20.03.1996 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 21.10.1971 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Quelleneigentum
    · 05.05.1967 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 19.12.1980 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 65_II_143
    03.03.1939 · 6 Zitierungen
  6. 6
    BGE 55_I_397
    01.01.1929 · 6 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.