Art. 704 ZGB
Quelleneigentum und Quellenrecht
1 Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden.
2 Das Recht an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit durch Eintragung in das Grundbuch begründet.
3 Das Grundwasser ist den Quellen gleichgestellt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Abgrenzung zwischen Privat- und Bachquelle16 Zitierungen
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29 Zitierungen
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3Quelleneigentum9 Zitierungen
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46 Zitierungen
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5BGE 65_II_1436 Zitierungen03.03.1939 · 6 Zitierungen
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6BGE 55_I_3976 Zitierungen01.01.1929 · 6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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9 Zitierungen
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Öffentlichkeit eines Gewässers4 Zitierungen
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VB.2002.002473 Zitierungen22.01.2003 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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