Erwägungen

In diesem Urteil ging es um einen Streit zwischen der Gemeinde Falera und den Gemeinden Sagogn (Bürgergemeinde und Politische Gemeinde) über die Qualifikation zweier Quellen im Gebiet Fuorcla als öffentliche oder private Gewässer.

Die Gemeinde Falera hatte mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 festgestellt, dass die Quellen Fuorcla öffentliche Quellen seien, an denen kein Privateigentum begründet werden könne. Dagegen erhoben die Gemeinden Sagogn Beschwerde, die vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gutgeheissen wurde. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass die Bürgergemeinde Sagogn den Nachweis erbringen konnte, bereits vor 1862 rechtmässige Eigentümerin der Quellen A und B im Gebiet der Alp Fuorcla, einschliesslich der Nutzungsrechte an diesen, geworden zu sein und diese Rechte auch unter dem kantonalen Zivilgesetzbuch von 1862 weiterbestünden.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Verwaltungsgerichts. Es führte aus, dass Streitigkeiten darüber, ob ein Gewässer öffentlich oder privat ist, sowohl auf dem Zivil- als auch auf dem öffentlich-rechtlichen Weg entschieden werden können. Da das vorliegende Verfahren auf dem öffentlich-rechtlichen Weg angestrengt wurde, konnte auch die Frage der Eigentumsverhältnisse an den beiden Quellen im verwaltungsrechtlichen Verfahren geprüft werden.

Das Bundesgericht prüfte sodann die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts und kam zum Schluss, dass dieses weder die Beweisregeln gemäss Art. 8 ZGB verletzt noch die Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen lässt. Das Verwaltungsgericht habe den Nachweis des Privateigentums der…