Art. 664 ZGB

Herrenlose und öffentliche Sachen

1 Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden.
2 An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähigen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum.
3 Das kantonale Recht stellt über die Aneignung des herrenlosen Landes, die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen, wie der Strassen und Plätze, Gewässer und Flussbetten die erforderlichen Bestimmungen auf.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Abgrenzung zwischen Privat- und Bachquelle
    · 20.03.1996 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Öffentliche Sachen: Abgrenzung zwischen öffentlichen Gewässern und privaten Grundstücken
    · 13.08.1997 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Ersitzung von herrenlosen und öffentlichen Sachen (Art. 661 ff
    · 23.06.1987 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Quelleneigentum
    · 05.05.1967 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Klage auf Feststellung einer Grundstücksgrenze. 1. Streitwert, bemessen durch Kapitalisierung des jährlichen Nutzens
    · 17.05.1963 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 44_I_158
    21.10.1918 · 8 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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