Erwägungen
Der Fall betrifft eine Streitigkeit über das Eigentum an einem Landstreifen am Lago Maggiore in der Gemeinde Vira Gambarogno. Der Kanton Tessin hat den Entscheid des kantonalen Appellationsgerichts angefochten, das der Gesellschaft FGA Finanzgesellschaft und Anlagen AG das Privateigentum an diesem Ufer zuerkannt hatte.
Der einzige Sachverständige hatte im Rahmen der Katastervermessung der Gemeinde die betreffende Parzelle dem Kanton Tessin zugewiesen, da er sie als Teil des öffentlichen Eigentums betrachtete. Die FGA hatte jedoch den Kanton Tessin vor Gericht auf Feststellung ihres Eigentums an den fraglichen Parzellen verklagt, die sie 1956 erworben hatte. Das Appellationsgericht hatte dem Antrag der FGA stattgegeben und das Privateigentum am Ufer anerkannt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die öffentlich-rechtliche Beschwerde des Kantons Tessin für zulässig erachtet, da der angefochtene Entscheid ihn in seiner Eigenschaft als Eigentümer und nicht in der Ausübung öffentlicher Gewalt betrifft.
In der Sache hat das Bundesgericht festgestellt, dass nach dem kantonalen Gesetz über das öffentliche Eigentum die Ufer von Seen und Gewässern Teil des öffentlichen Eigentums sind und nicht Gegenstand von Privateigentum sein können, außer wenn Bauten in gutem Glauben und in Übereinstimmung mit dem früheren Recht errichtet wurden. Das…