Art. 661 ZGB
Ist jemand ungerechtfertigt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so kann sein Eigentum, nachdem er das Grundstück in gutem Glauben zehn Jahre lang ununterbrochen und unangefochten besessen hat, nicht mehr angefochten werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ersitzung einer an einem öffentlichen Gewässer bestehenden Fischenz2 Zitierungen
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2Ersitzung von herrenlosen und öffentlichen Sachen (Art. 661 ff1 Zitierungen
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3Sicherungsübereignung von Grundstücken1 Zitierungen
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41. Selbstkontrahieren eines Beauftragten ist bei Konflikt seiner Interessen mit denen des Auftraggebers nur zulässig, wenn dieser es ausdrücklich bewilligt oder nachher genehmigt hat (Erw. 4). 2. Ordentliche (Art. 661 Z…1 Zitierungen
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5BGE 52_II_161 Zitierungen01.01.1926 · 1 Zitierungen
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6Ordentliche Ersitzung einer Grundlast (Art. 661 ZGB , Art. 731 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB, Art. 783 Abs. 3 ZGB, Art. 788 Abs. 2 ZGB und Art. 919 Abs. 2 ZGB; Art. 18 OR)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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vorsorgliche Massnahmen vor Rechtshängigkeit ausserhalb Familienrecht1 ZitierungenZKBER.2025.10· 21.11.2024 · 1 Zitierungen
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Sachenrecht (Nachbarrecht)0 Zitierungen
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Baugesuch0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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